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Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gilt für drei Monate, kann aber über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden.

 

Leider haben Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II auch weiterhin keinen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins. Die Ausstellung eines AVGS als Leistung zur Eingliederung in Arbeit liegt vielmehr im „pflichtgemäßen Ermessen“ des Fallmanagers.

 

Für Bewerber, ohne AVGS haben, gelten gesonderte Honorarverein-barungen, die Sie bitte individuell mit Ihrem Arbeitsvermittler absprechen.

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Seit 2002 können Arbeitsuchende auf Wunsch von der Agentur für Arbeit oder des Dienstleistungszentrums einen sogenannten Vermittlungsgutschein erhalten. Aufgrund des großen Erfolgs wird dieses arbeitsmarktpolische Instrument auch über 2012 hinaus unbefristet weitergeführt werden und heißt jetzt Aktivierungs - und Vermittlungsgutschein (AVGS).

 

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

 

Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein können Arbeitsuchende einen unserer privaten Arbeitsvermittler mit der Arbeitssuche beauftragen. Auf den AVGS haben Arbeitnehmer im ALG I einen Rechtsanspruch nach 6 Wochen der Arbeitslosigkeit.

 

Neu ist, dass nach Maßgabe des Fallmanagers ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein bereits am ersten Tag der Arbeitslosigkeit ausgegeben werden kann.